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FAQ – E-Rechnung

  1. Warum wird die E-Rechnung eingeführt?
  2. Ist eine E-Rechnung ab 2025 Pflicht?
  3. Was ist eine E-Rechnung?
  4. Was muss ich zur E-Rechnung wissen?
  5. Welche Übergangsregelungen gelten für die elektronische Rechnung ab 2025?
  6. Kann ich E-Rechnungen direkt aus Word oder Excel erstellen?
  7. Welche Ausnahmen gibt es von der E-Rechnungspflicht?
  8. Welche Programme gibt es für die E-Rechnungs-/empfang/erstellung?
  9. Welche E-Mail-Adresse sollte ich für elektronische Rechnungen verwenden?
  10. Welche Formate sind für die E-Rechnung zulässig?
  11. Müssen E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?
  12. Sind steuerbefreite Rechnungen von der E-Rechnungspflicht ausgeschlossen?
  13. Kann ich eine PDF als E-Rechnung versenden?
  14. Kann ich eine E-Rechnung auch ausdrucken?
  15. Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die E-Rechnungspflicht oder Archivierungsvorgaben?
  16. Wie kann ich die strukturierten Daten einer E-Rechnung lesbar machen?
  17. Welche Vorteile bietet mir die DATEV E-Rechnungsplattform?
  18. Welche Vorteile bietet mir DATEV Unternehmen Online?
  19. Wann benötige ich eine Leitwegs-ID?
  20. Wie lange müssen E-Rechnungen archiviert werden?
  21. In welchem Format müssen E-Rechnungen archiviert werden?
  22. Welche technischen Anforderungen gelten bei der Archivierung von E-Rechnungen?
  23. Müssen auch fehlerhafte oder stornierte E-Rechnungen archiviert werden?
  24. Darf man E-Rechnungen nach dem Archivieren noch bearbeiten?
  25. Müssen auch E-Rechnungen mit Beträgen unter 250,00 € archiviert werden?
  26. Was passiert, wenn man versehentlich eine E-Rechnung löscht?
  27. Kann man eine E-Rechnung einfach per E-Mail weiterleiten und dort archivieren?
  28. Was bedeutet eine „revisionssichere Archivierung“?
  29. Welche Software ist geeignet zur Archivierung von E-Rechnungen?
  30. Ist eine Cloud-Archivierung erlaubt?
  31. Was muss man bei der Archivierung von E-Rechnungen im Auslandsgeschäft beachten?
  32. Muss man auch Angebote, Lieferscheine oder Kassenbelege revisionssicher archivieren?
  33. Was muss ich vor dem Versenden der E-Rechnung beachten?

Warum wird die E-Rechnung eingeführt?

Die E-Rechnung fördert die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft und vereinfacht Prozesse im Rechnungswesen. Da Rechnungsdaten beim Empfänger nicht mehr manuell erfasst werden müssen, entfallen doppelte Arbeitsschritte und Fehlerquellen.
Sowohl Rechnungssteller als auch -empfänger profitieren von geringeren Kosten, höherer Effizienz und mehr Transparenz.

Ist eine E-Rechnung ab 2025 Pflicht?

Ab dem 01. Januar 2025 besteht die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen wird stufenweise eingeführt:

  • Ab 01.01.2026 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 800.000 Euro
  • Ab 01.01.2027 für alle Unternehmen im B2B-Bereich

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung übermittelt Rechnungsdaten elektronisch in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format. Dadurch kann der gesamte Prozess – von der Erstellung über den Empfang bis zur automatisierten Verarbeitung und Zahlung – vollständig digital erfolgen. Im Unterschied zu Papier- oder PDF-Rechnungen ermöglicht die E-Rechnung eine medienbruchfreie, effiziente Weiterverarbeitung. Eine einfache PDF-Datei oder ein eingescanntes Papierdokument erfüllt diese Anforderungen nicht – auch wenn sie digital übermittelt wird.

Was muss ich zur E-Rechnung wissen?

Neben den umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben muss eine E-Rechnung gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Leitweg-ID
  • Bankverbindung des Zahlungsempfängers
  • Zahlungsbedingungen
  • E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
  • Lieferantennummer* (falls vorhanden)
  • Bestellnummer* (falls vorhanden)

Welche Übergangsregelungen gelten für die elektronische Rechnung ab 2025?

Vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 dürfen Rechnungen weiterhin in Papierform oder als PDF ausgestellt werden – vorausgesetzt, der Empfänger stimmt zu.
Wichtig: Bereits ab 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können.

Für Rechnungsaussteller mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro gilt die Übergangsfrist bis Ende 2027.
Auch EDI-Verfahren, die (noch) nicht den E-Rechnungs-Anforderungen entsprechen, dürfen bis Ende 2027 weiter genutzt werden.

Nach Ablauf dieser Fristen ist die E-Rechnung im B2B-Bereich verpflichtend.

Kann ich E-Rechnungen direkt aus Word oder Excel erstellen?

Nein, Programme wie Word oder Excel erzeugen keine gültigen E-Rechnungen im Sinne der gesetzlichen Anforderungen. Für die Erstellung ist eine E-Rechnungssoftware oder eine entsprechende Schnittstelle notwendig.

Welche Ausnahmen gibt es von der E-Rechnungspflicht?

Folgende Fälle sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
  • Fahrkarten im Personenverkehr (z. B. Bahn, Bus)
  • Leistungen von Kleinunternehmern
  • Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG
  • B2C-Umsätze (an Privatpersonen)
  • Leistungen an juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft (z. B. Vereine)

In diesen Fällen kann eine E-Rechnung freiwillig erstellt werden.

Welche Programme gibt es für die E-Rechnungs-/empfang/erstellung?

Anbei ein Überblick einiger Anbieter, weitere finden Sie im Internet:

Anbieter Funktionen
Accountable Erstellen
Qonto Erstellen, empfangen, verarbeiten, speichern
WISO Mein Büro Erstellen, auslesen
sevDesk Erstellen, empfangen, prüfen, speichern, verbuchen
Lexware Office Erstellen, versenden, empfangen
FastBill Erstellen, versenden, empfangen
Papierkram Erstellen
orgaMax Schreiben,
empfangen,
weiterverarbeiten
Billomat Erstellen, versenden
DATEV Versenden,
empfangen,
verarbeiten

Hinweis: Diese Übersicht dient zur Orientierung. Je nach Unternehmensgröße und Anforderungen kann eine individuelle Lösung sinnvoll sein – sprechen Sie uns gerne an.

Welche E-Mail-Adresse sollte ich für elektronische Rechnungen verwenden?

Für den Rechnungseingang empfiehlt sich eine eigene E-Mail-Adresse (z. B. rechnungen@unternehmen.de), die regelmäßig geprüft wird.
Idealerweise wird für jedes Unternehmen im Verbund eine separate Adresse eingerichtet, um die Zuordnung zu erleichtern.

Welche Formate sind für die E-Rechnung zulässig?

Die Formate XRechnung und ZUGFeRD erfüllen die umsatzsteuerlichen Anforderungen.

  • XRechnung ist ein reines XML-Format, ideal für die maschinelle Verarbeitung und besonders im Kontakt mit öffentlichen Auftraggebern vorgeschrieben.
  • ZUGFeRD ist ein hybrides Format: Es kombiniert eine PDF-Datei mit einer eingebetteten XML-Datei – dadurch ist es sowohl lesbar für Menschen als auch verarbeitbar für Software und eignet sich besonders im B2B-Bereich.

Müssen E-Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?

Die Verpflichtung zur E-Rechnung hängt nicht von der Zahlungsart, sondern vom Empfängerkreis ab. Entscheidend ist, ob es sich um einen geschäftlichen Leistungsaustausch zwischen Unternehmen (B2B) handelt. In diesem Fall ist ab 2025 der Empfang einer E-Rechnung verpflichtend – unabhängig davon, ob bar oder unbar gezahlt wurde.

Sind steuerbefreite Rechnungen von der E-Rechnungspflicht ausgeschlossen?

Nein, steuerbefreite Rechnungen sind nicht pauschal von der E-Rechnungspflicht ausgeschlossen und sollten in vorgegebenen Format erstellt werden.

Kann ich eine PDF als E-Rechnung versenden?

Nein. Im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU handelt es sich bei der E-Rechnung um einen strukturierten Datensatz. Eine PDF-Datei ist unter diesen Anforderungen keine E-Rechnung.

Kann ich eine E-Rechnung auch ausdrucken?

Ein Ausdruck ist zwar möglich, erfüllt aber nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine E-Rechnung. Die gedruckte Version dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Beweiskraft im Sinne der GoBD oder der E-Rechnungsverordnung.
Für Buchführung, Archivierung und Prüfung ist ausschließlich die elektronische Originaldatei im zulässigen Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) relevant.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die E-Rechnungspflicht oder Archivierungsvorgaben?

Unternehmen, die nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfristen keine E-Rechnungen empfangen, ausstellen oder ordnungsgemäß archivieren, verstoßen gegen die E-Rechnungspflicht und die GoBD-Vorgaben. Mögliche Folgen sind:

  • Verlust des Vorsteuerabzugs
  • Schätzungen durch das Finanzamt bei Betriebsprüfungen
  • steuerliche Nachteile
  • Bußgelder (je nach Bundesland und Einzelfall)
  • zivilrechtliche Ansprüche von Geschäftspartnern auf eine ordnungsgemäße Rechnung

Wie kann ich die strukturierten Daten einer E-Rechnung lesbar machen?

Um E-Rechnungen benutzerfreundlich darzustellen, benötigt man einen Rechnungs-Viewer oder eine geeignete E-Rechnungs-Software. Programme wie DATEV, sevDesk oder Lexware Office ermöglichen es, die strukturierte Datei zu interpretieren und in eine klassische Rechnungsansicht umzuwandeln.

Welche Vorteile bietet mir die DATEV E-Rechnungsplattform?

Die DATEV E-Rechnungsplattform ermöglicht einen sicheren und effizienten digitalen Rechnungsaustausch. Über das integrierte E-Rechnungspostfach lassen sich Rechnungen komfortabel mit Geschäftspartnern übermitteln. Das erleichtert die Prozessabläufe, beschleunigt die Bearbeitung und unterstützt die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen – bei gleichzeitig hohem Sicherheitsstandard.

Welche Vorteile bietet mir DATEV Unternehmen Online?

DATEV Unternehmen online ermöglicht den sicheren Empfang und die revisionssichere Archivierung von E-Rechnungen in den Formaten ZUGFeRD und XRechnung. Durch die Automatisierung des Eingangs- und Ausgangsprozesses werden Zeit gespart und Fehler reduziert.

Wann benötige ich eine Leitwegs-ID?

Die Leitweg-ID ist eine eindeutige Nummer, die bei der elektronischen Rechnungsstellung an öffentliche Auftraggeber in Deutschland erforderlich ist. Sie dient als elektronische Adresse und ermöglicht die korrekte Weiterleitung über zentrale Rechnungseingangsplattformen.

Für Rechnungen im B2B-Bereich ist keine Leitweg-ID notwendig.

Wie lange müssen E-Rechnungen archiviert werden?

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 8 Jahre (zuvor 10 Jahre). Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt oder empfangen wurde. Die Frist gilt für alle Unternehmer – unabhängig von Größe oder Branche.

In welchem Format müssen E-Rechnungen archiviert werden?

E-Rechnungen müssen im Originalformat aufbewahrt werden – bei XRechnung als strukturierte XML-Datei, bei ZUGFeRD als PDF/A mit eingebettetem XML.
Ein Ausdruck auf Papier reicht nicht aus. Auch reine PDF-Dateien sind ab 2025 nicht mehr zulässig.

Welche technischen Anforderungen gelten bei der Archivierung von E-Rechnungen?

E-Rechnungen müssen digital, unveränderlich und GoBD-konform archiviert werden – z. B. als XML-Datei (XRechnung) oder PDF/A mit XML-Anteil (ZUGFeRD). Eine manuelle Veränderung der gespeicherten Datei ist unzulässig.

Dazu sind geeignete Archivsysteme erforderlich, die:

  • eine sichere und langfristige Speicherung ermöglichen (z. B. über WORM-Technologie),
  • gesetzliche Aufbewahrungsfristen einhalten,
  • sowie Zugriffsschutz durch Verschlüsselung und Backups gewährleisten.

Müssen auch fehlerhafte oder stornierte E-Rechnungen archiviert werden?

Ja, auch fehlerhafte, korrigierte oder stornierte E-Rechnungen sind aufbewahrungspflichtig, da sie Bestandteil des Geschäftsvorfalls sind. Es ist wichtig, sie entsprechend zu kennzeichnen (z. B. mit „storniert“) und zusammen mit der neuen, korrekten Version abzulegen.

Darf man E-Rechnungen nach dem Archivieren noch bearbeiten?

Nein, das Originaldokument muss unverändert bleiben.
Änderungen oder Anmerkungen sind nur in separaten Dateien zulässig – mit klarer Protokollierung, damit die Änderungshistorie nachvollziehbar bleibt.
PDFs, XML-Dateien oder hybride Formate wie ZUGFeRD dürfen nicht überschrieben werden.

Müssen auch E-Rechnungen mit Beträgen unter 250,00 € archiviert werden?

Ja, auch sogenannte Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV unterliegen der vollständigen Archivierungspflicht, wenn sie digital vorliegen.
Der Rechnungsbetrag hat keinen Einfluss auf die Anforderungen an Form und Aufbewahrung.

Was passiert, wenn man versehentlich eine E-Rechnung löscht?

Ein versehentliches Löschen stellt einen Verstoß gegen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht dar. Um Datenverluste zu vermeiden, sollten regelmäßige Backups, Archivsysteme mit WORM-Technologie (Write Once, Read Many) und klare Zugriffs- und Löschrechte eingerichtet werden.

Kann man eine E-Rechnung einfach per E-Mail weiterleiten und dort archivieren?

Nein, denn E-Mails gelten nicht als revisionssicher und erfüllen nicht die GoBD-Anforderungen an Unveränderbarkeit und Protokollierung.
Die E-Rechnung muss aus dem E-Mail-Postfach entnommen und in ein geeignetes Archivsystem überführt werden.

Was bedeutet eine „revisionssichere Archivierung“?

Revisionssicherheit bedeutet, dass digital archivierte Dokumente nicht unbemerkt verändert, gelöscht oder manipuliert werden können. Jede Änderung muss nachvollziehbar sein – Ziel ist die Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsdauer.

Digitale Unterlagen müssen daher so gespeichert werden, dass sie:

  • nicht unbemerkt verändert oder gelöscht werden können,
  • vollständig, nachvollziehbar und maschinell auswertbar sind,
  • während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar und verfügbar bleiben,
  • und alle Zugriffe sowie Änderungen protokolliert werden.

Dies entspricht den Anforderungen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Welche Software ist geeignet zur Archivierung von E-Rechnungen?

Geeignet sind Archivsysteme, die:

  • revisionssicher speichern (z. B. mit WORM-Technologie),
  • GoBD-konform sind (idealerweise mit IDW PS 880-Testat),
  • sowie Funktionen für Zugriffsschutz, Protokollierung und Dokumentensuche bieten.

Beispiele:

  • DATEV Unternehmen online
  • DocuWare, ELO Digital Office, d.velop
  • Für kleinere Unternehmen: sevDesk, Lexoffice, ecoDMS

Ist eine Cloud-Archivierung erlaubt?

Ja, sofern der Serverstandort innerhalb der EU liegt. Bei Speicherung außerhalb der EU ist eine Genehmigung erforderlich.
Die Cloud-Lösung muss die Anforderungen an Sicherheit, Zugriffsschutz, Backups und GoBD-Konformität erfüllen. Zusätzlich ist eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) mit dem Cloud-Dienstleister abzuschließen.

Was muss man bei der Archivierung von E-Rechnungen im Auslandsgeschäft beachten?

Auch diese Rechnungen müssen revisionssicher archiviert werden, sofern sie digital erstellt oder empfangen wurden.

Muss man auch Angebote, Lieferscheine oder Kassenbelege revisionssicher archivieren?

Ja, nicht nur Rechnungen sind aufbewahrungspflichtig. Auch Lieferscheine, Angebote (wenn sie zur Auftragsvergabe geführt haben), Kassenberichte, Zahlungsbelege, Kontenbewegungen und Handelsbriefe müssen elektronisch archiviert werden – sofern sie digital erstellt oder empfangen wurden.

Was muss ich vor dem Versenden der E-Rechnung beachten?

Bevor eine E-Rechnung erstmals an einen Geschäftspartner versendet wird, sollte dieser rechtzeitig informiert werden. So wird sichergestellt, dass die technischen Voraussetzungen für den Empfang gegeben sind und die Rechnung korrekt verarbeitet werden kann.

Folgende Punkte sollten vorab abgestimmt werden:

  • Verwendetes E-Rechnungsformat (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD)
  • Übermittlungsweg (z. B. per E-Mail, Portal oder Plattform)
  • Zieladresse bzw. Empfängersystem
  • Erforderliche Zusatzangaben wie Leitweg-ID oder Bestellnummer
  • Bedarf an einer Empfangsbestätigung

Eine frühzeitige Abstimmung vermeidet Verzögerungen und sorgt für einen reibungslosen Zahlungsablauf.

Alle in diesem Dokument enthaltenen Informationen stellen unverbindliche Handlungsempfehlungen dar, die wir nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt haben. Trotz größter Sorgfalt können wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernehmen. Dieses Dokument ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

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